Die meisten Unfälle passieren in der Freizeit. Immer mehr Personen entscheiden sich für einen aktiven Lifestyle und treiben Sport. Und beim Sport kann man sich verletzen und auch was Dauerhaftes einfangen.
Werfen wir daher erst mal einen Blick auf die Definition des Unfallbegriffs:
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Was laut § 78, 2 VVG klar definiert ist, ist leider vielen Kunden unbekannt. Laien sehen ihren „Unfall“ mit anderen Augen als die Versicherungsgesellschaften.
Mit einem Blick in vor allem ältere Versicherungspolicen wird spätestens nach einem Schadenfall klar, „…sofern die Unfallursache durch eine willensgesteuerte Eigenbewegung ausgelöst wurde, ist ein Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen zu verneinen“.
Klärt man die Versicherungsnehmer über den Terminus Eigenbewegung auf, kommt es nicht selten zu fragenden Gesichtern. „Ich dachte, das sei mitversichert!“, „Aber das war doch ein Unfall!“ Verweigert der Versicherer schließlich die Zahlung, können Sie mit verständnislosen, entrüsteten Kunden rechnen.
Wir lassen es nicht soweit kommen und klären Sie auf!
Eigenbewegung vs. Unfallbegriff
Die etwas sonderbar anmutende Bezeichnung „Eigenbewegung“ unterscheidet zwischen Unfallvorgängen durch Fremdeinwirkung und Selbstverschulden. Eine Verletzung durch Eigenbewegung wird also nicht durch eine von außen auf den Körper einwirkende Kraft, sondern durch Reflexreaktion oder typische (falsche) Bewegungen des Körpers hervorgerufen. Nachfolgende Beispiele sollen dies verdeutlichen:
- Herr W. streckt sich heftig beim Handball spielen, um den Ball zu erreichen.
- Beim Fußballspiel knickt Herr M. von selbst um und reißt sich das Kreuzband.
- Frau S. knickt beim Aussteigen aus dem Bus mit dem linken Fuß um.
- Frau M. stolpert beim Joggen und erleidet einen Bänderriss.
- Herr R. reißt sich durch eine falsche Bewegung die Bänder beim Skifahren.
Laut Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) enthielten etwa 60 Prozent der rund 30 Millionen bestehenden Unfallpolicen nicht den Einschluss der Eigenbewegung, was im Endeffekt bedeuten würde, dass sich mehr als die Hälfte aller Unfallversicherten schlichtweg nicht mehr bewegen sollte. Überspitzt dargestellt.
- Ein weiteres Beispiel aus der Praxis:
Im Jahr 2014 verhandelte das Oberlandesgericht Berlin über den Fall einer Tennisspielerin. Diese knickte bei einem Wettkampf mit einem ihrer Füße unglücklich um, dass dabei sowohl Außen- wie Innenbänder so stark geschädigt wurden, dass sie dauerhafte Beschwerden davontrug. Die PUV weigerte sich, für die Verletzung finanziell aufzukommen, da nachweislich kein von außen auf sie einwirkendes Ereignis zu dem Schaden geführt habe.
Inwieweit die private Unfallversicherung für den Schaden aufkommen muss, hängt natürlich immer vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. Hier lohnt es sich ganz besonders, in den Tarifbedingungen auf die Klauseln – hier „Eigenbewegungen“ – zu achten und ihren Kunden anhand einiger plausibler Schadenbeispiele die Notwendigkeit dieses Einschlusses zu verdeutlichen.
Sanverdi Versicherungsmakler GmbH
Tuttlingen, den 16.06.2021