Versicherungsbeiträge steuerlich absetzen: Ihre Eigenvorsorge wird staatlich gefördert!
„Hilf Dir selbst, dann hilft Dir Gott!“ – Diese sprichwörtliche Aufforderung, die Dinge selbst in die Hand zu nehmen, gibt es in ähnlicher Form schon seit der Antike. In der heutigen Zeit bedeutet sie auch, selbst Vorsorge dafür zu treffen, durch Schicksalsschläge oder gesellschaftlichen Wandel nicht sozial abzurutschen. Diese Absicherung erfolgt i.d.R. über Versicherungen. Vater Staat unterstützt Sie in Ihren Vorsorgebemühungen, indem er Ihnen verschiedene Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit einräumt. Wir möchten Ihnen zeigen, welche Beiträge prinzipiell abgesetzt werden können. Die individuellen Auswirkungen für Sie persönlich können wir hier nicht berücksichtigen. Dieser Blog dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung durch einen Steuerberater
Die „klassischen“ Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten
Versicherungsbeiträge fallen grundsätzlich unter die „klassischen“ Vorsorgeaufwendungen. Hier werden allerdings nicht alle Versicherungssparten berücksichtigt. Berücksichtigung finden die Beiträge zu:
Vorsorgeaufwendungen
• Berufsunfähigkeitsversicherung
- Haftpflichtversicherungen, z. B.: – KFZ-Haftpflichtversicherung – Privathaftpflichtversicherung – Diensthaftpflichtversicherung – Vermögensschadenhaftpflicht (ö. D.) – Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – Tierhalterhaftpflichtversicherung – Bauherrenhaftpflichtversicherung – Gewässerschadenversicherung – usw.
- Rentenversicherungen mit/ohne Kapitalwahlrecht mit Beginn vor dem 1. Januar 2005
- Kapitallebensversicherungen mit mind. zwölf Jahren Laufzeit und Beginn vor dem 1. Januar 2005
- Erwerbsunfähigkeitsversicherung
- Krankenzusatzversicherung, z. B.: – stationär – ambulant – Krankenhaustagegeld – Krankentagegeld – usw. • Pflegezusatzversicherung • Unfallversicherungen (ggf. 50 % Werbekosten, wenn auch Deckung für berufliche Unfälle geboten ist)
- Risikolebensversicherungen
- Sterbegelder
Werbungskosten:
- Berufsrechtsschutzversicherung (auch entspr. Anteil an umfangreicheren Deckungen)
Zur Geltendmachung im Rahmen Ihrer Steuererklärung nutzen Sie bitte die Anlage Vorsorgeaufwand. Den Nachweis über die Beitragshöhen können Sie auf verschiedene Arten erbringen: Beitragsrechnungen, Kontoauszüge, beim Versicherer angeforderte Bescheinigung, etc. Beachten Sie bitte, dass es hier Obergrenzen gibt: 1.900 Euro für Arbeitnehmer, 2.800 Euro für Selbstständige. Seit 2010 gehen auch Kranken- und Pflegekassenbeiträge (gesetzlich und privat), sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung voll in die Steuererklärung von Arbeitnehmern ein, da der Gesetzgeber die Risikovorsorge der Bürger durch das sogenannte „Bürgerentlastungsgesetz“ unterstützt. Selbstständige bzw. privat Krankenversicherte können den Teil in Ansatz bringen, der die sogenannte Basisversorgung bildet. Der exakte Beitrag wird jährlich vom Versicherer mitgeteilt.
Die Vorsorgeaufwendungen zur Altersvorsorge (Basisrente)
Die Bedrohung durch Altersarmut hat auch der Staat erkannt – und ist offensichtlich darüber besorgt, ob die gesetzliche Rente zum Leben ausreichen wird. Ganze 25.787 Euro können Ledige (Verheiratete 51.574 Euro) als jährliche Sonderausgaben absetzen. Die Summe wird erst ab dem Jahr 2025 zu 100 % berücksichtigt, davor steigt der Wertungssatz von Jahr zu Jahr um 2 % (z. B. 92 % in 2021 bis zu 100 % in 2025). Hier können Sie sich den mit Abstand größten Steuervorteil sichern. In diesen Betrag fließen verschiedene Bereiche der Altersvorsorge hinein: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen Beiträge zu einer zertifizierten Basisrentenversicherung bzw. „Rürup-Rente“ Bei Beamten und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern wird dieser Maximalbetrag um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung gekürzt. Um Beamte und Gesellschafter-Geschäftsführer mit versicherungspflichtigen Bürgern gleichzustellen, wird von den maximal abzusetzenden Sonderausgaben ein fiktiver Beitrag zur Rentenversicherung (18,7 % des Gehaltes) in Abzug gebracht. Zur Geltendmachung im Rahmen Ihrer Steuererklärung nutzen Sie ebenfalls die Anlage Vorsorgeaufwand. Den Nachweis über die Beitragshöhen können Sie auf verschiedene Arten erbringen: Beitragsrechnungen, Kontoauszüge, beim Versicherer angeforderte Bescheinigung, etc. Bei den Beiträgen zur Basisrente wurde der Nachweis erleichtert. Die Versicherer übermitteln die Beiträge zur Basisrente inzwischen elektronisch an Ihr zuständiges Finanzamt. Hierfür muss dem Versicherer allerdings Ihre schriftliche Zustimmung und Ihre Steueridentifikationsnummer vorliegen.
Ein genereller Hinweis zur Nachweisbringung
Natürlich müssen Sie dem Finanzamt gegenüber, einen Nachweis über die Höhe der Versicherungsbeiträge erbringen. Dies kann durch Vorlegen der Rechnung erfolgen. Haben Sie für Ihre Verträge aber Lastschrifteinzug vereinbarte, erhalten Sie von keinem Versicherer automatisch eine neue Beitragsrechnung, wenn sich nichts an den Beiträgen geändert hat. Für das Finanzamt reicht es daher absolut aus, bei erstmaligem Abbuchen die Police zu den Steuer-Unterlagen zu nehmen – in den Folgejahren dann der Nachweis der Abbuchung über den Kontoauszug akzeptiert.
Verschenken Sie kein Geld!
Die jährliche Steuererklärung stellt für die meisten von uns ein eher lästiges Unterfangen dar. Dennoch ist sie nötig, will man kein Geld verschenken. Wer sich selbst beim Ausfüllen der Formulare unsicher ist, dem empfehlen wir, einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein zu konsultieren. Übrigens: Wer ein Gewerbe betreibt, kann i.d.R. alle Versicherungsbeiträge für sein Gewerbe steuerlich absetzen.
Sanverdi Versicherungsmakler Tuttlingen
15.01.2021