Skip to content Skip to sidebar Skip to footer

SCHÄDEN AM GEBÄUDE DURCH BÄUME – WER ZAHLT BEI STURM?

Sturmschäden zählen im Bundesgebiet zu den häufigsten Schadenursachen neben Leitungswasserschäden. Besonders oft werden Schäden durch umgeknickte oder entwurzelte Bäume verzeichnet. Wer zahlt wann?

 

Wir möchten nachfolgend auf drei Schadenbeispiele eingehen, die Ihren Kunden am eigenen Grundstück durch Sturm und Bäume entstehen können. Da es sich primär um Leistungspunkte aus der Haftpflichtversicherung– sowie der Wohngebäudeversicherung handeln dürfte, möchten wir uns auf diese beiden Sparten beschränken:

 

Beispiel 1

Durch den Sturm wird ein kranker, sich im Garten Ihres Kunden befindlicher Baum entwurzelt und fällt auf die Straße. Wer zahlt den Feuerwehreinsatz bzw. die Rechnung der Gemeinde zur Beseitigung des Baums?

Wenn Sie den Baum regelmäßig auf Krankheiten überprüft hat und nichts feststellen konnten, haben Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach § 836 BGB beobachtet und haften nicht. Die Beseitigung des Baums auf Ihrem Grundstück ist ein Eigenschaden und ist somit kein Bestandteil der Haftpflichtversicherung. Wussten Sie hingegen, dass der Baum krank ist/keine regelmäßige Prüfung vorgenommen wurde, haften Sie nach § 836 BGB, da nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erbracht wurde. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht reguliert den Schaden, sofern kein Vorsatz vorliegt. Im Bedingungswerk sollte darauf geachtet werden, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche mitversichert sind, da sonst der Feuerwehreinsatz nicht reguliert wird.

 

Beispiel 2

Durch den Sturm wird ein kranker Baum aus Ihrem Garten entwurzelt und fällt in die Pergola des Nachbarn. Wer zahlt den entstandenen Schaden bis zu welcher Höhe?

Hier gilt die gleiche Regelung wie im ersten Beispiel. Das heißt, wenn Sie von dem kranken Baum wussten oder keine regelmäßige Prüfung vorgenommen haben, haften Sie nach § 836 BGB, da Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet haben. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht reguliert den Schaden, sofern kein Vorsatz vorliegt. Wussten Sie nicht von dem kranken Baum, haften Sie nicht nach § 836 BGB, sofern Skie diesen auf Krankheiten überprüft haben und nichts feststellen konnten. Da es sich jedoch um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch handelt, ist dieser Fall mitversichert, weil es ein Anspruch privatrechtlichen Inhalts ist.

Beispiel 3

Durch den Sturm wird ein Baum umgeweht und fällt mittig auf das eigene Haus. Das Dach und die Fassade werden dadurch stark beschädigt, wodurch das Bewohnen des Hauses bis zur Reparatur nicht mehr möglich ist. Wer zahlt die Unterbringung im Hotel oder Ferienhaus?

Hier zahlt Ihre Wohngebäudeversicherung (sofern die Gefahr Sturm mitversichert ist), da der Baum auf eine versicherte Sache gefallen ist. Die Kosten für das Hotel werden ebenfalls von der Wohngebäudeversicherung bzw. Sturmversicherung übernommen, da das Haus in Folge eines Sturmschadens unbewohnbar ist. Hier sind die Kosten meistens auf einen bestimmten Betrag pro Tag begrenzt. Hier verweisen wir gern auf die Deckungskonzepte unserer Partner.

 

Sanverdi Versicherungsmakler GmbH

 

Tuttlingen, den 28.10.2020

Go to Top